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   BGH, 25.06.1957 - VIII ZR 241/56   

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BGH, 25.06.1957 - VIII ZR 241/56 (https://dejure.org/1957,5506)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1957 - VIII ZR 241/56 (https://dejure.org/1957,5506)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1957 - VIII ZR 241/56 (https://dejure.org/1957,5506)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • WM 1957, 1030
  • BB 1957, 726
  • DB 1957, 745
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.02.1951 - V ZR 1/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.06.1957 - VIII ZR 241/56
    Im Zweifel wird Schweigen eher als Ablehnung zu deuten sein (BGH Urteil vom 9. Februar 1951 - V ZR 1/50 -, LM BGB § 177 Nr. 1; Staudinger BGB 11. Aufl. § § 177, 178 Nr. 4; vgl. auch BGB RGRK 10. Aufl. § 177 Anm. 2).
  • OLG Brandenburg, 15.09.2010 - 3 U 117/09

    Gewerbemietverhältnis: Vermieterwechsel bei Grundstücksübertragung

    Eine stillschweigende Genehmigung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Gegner des zustimmungsbedürftigen Geschäfts eine Stellungnahme erwarten konnte, was dann anzunehmen ist, wenn er durch das Schweigen erkennbar zu Maßnahmen hinsichtlich des Vertrages veranlasst wurde (BGH WM 1957, 1030; DB 76, 1573, 1574), und auf den hervorgerufenen Anschein der Zustimmung auch tatsächlich vertraut hat (BGH WM 1964, 224, 225).
  • BGH, 06.05.1975 - VI ZR 120/74

    Rechtliche Bedeutung des Schweigens auf ein Bestätigungsschreiben im Rahmen von

    Dabei mag einerseits Beachtung finden, ob der "bestätigende" Verhandlungspartner erkennbar die dargestellte vertragliche Gestaltung zur Grundlage weiterer Maßnahmen machen wollte (BGH Urt. vom 25. Juni 1957 - VIII ZR 241/56 - BB 1957, 726 = WM 1957, 1030).
  • BGH, 24.05.1976 - VIII ZR 301/74

    Schadensersatzpflichtigkeit des vollmachtlosen Vertreters - Kenntnis vom Fehlen

    Dennoch ist - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, daß unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung stillschweigend erteilt werden kann (Senatsurteil vom 25. Juni 1957 - VIII ZR 241/56 = WM 1957, 1030; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. §§ 177, 178 Rdn. 4; Schultze-v. Lasaulx bei Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 177 Rdn. 23; Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 177 Rdn. 7 m.w.Nachw.).

    Denn weiteres Erfordernis für die Annahme einer stillschweigenden Genehmigung ist, daß der andere Vertragsteil eine Stellungnahme erwarten konnte, was dann anzunehmen ist, wenn dieser durch das Schweigen erkennbar zu Maßnahmen hinsichtlich des ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Vertrags veranlaßt wurde (Senatsurteil vom 25. Juni 1957 a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 24.03.2010 - 3 U 117/09

    Gewerberaummiete: Formerfordernis bei der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung des

    Eine stillschweigende Genehmigung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Gegner des zustimmungsbedürftigen Geschäfts eine Stellungnahme erwarten konnte, was dann anzunehmen ist, wenn er durch das Schweigen erkennbar zu Maßnahmen hinsichtlich des Vertrages veranlasst wurde (BGH WM 1957, 1030; DB 76, 1573, 1574), und auf den hervorgerufenen Anschein der Zustimmung auch tatsächlich vertraut hat (BGH WM 1964, 224, 225).
  • BGH, 29.01.1963 - VI ZR 119/62

    Haftung des wegen der Nichtigkeit eines Gesetzes vollmachtlosen Vertreters

    Das ist nur zu bejahen, wenn der Gegner durch das Schweigen erkennbar zu Maßnahmen hinsichtlich des Vertrages veranlaßt wird (BGH BB 57, 726).
  • BGH, 28.06.1967 - VIII ZR 30/65

    Lieferung von Baumaterial für ein Bauvorhaben - Schweigen auf ein

    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 25. Juni 1957 (VIII ZR 241/56 - LM BGB § 177 Nr. 4) ausgeführt hat, kann im Schweigen unter besonderen Umständen des Falles eine Zustimmung erblickt werden, insbesondere wenn der andere Vertragsteil durch das Schweigen erkennbar zu Maßnahmen hinsichtlich des ohne Vertretungsmacht geschlossenen Vertrages veranlaßt wird.
  • BGH, 17.12.1957 - VIII ZR 304/56
    Gewiß ist Stillschweigen im Rechtsverkehr in der Regel nur dann als Zustimmung zu vierten, wenn es nach Treu und Glauben als solche aufgefaßt werden darf (RGZ 115, 266, 268; BGHZ 1, 353, 355; BGH Urt. vom 8. April 1957 - III ZR 251/55 - LM BGB § 148 Nr. 2; vgl. zu § 177 BGB auch Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juni 1957 - VIII ZR 241/56 - Staudinger, BGB, 11. Aufl. § 146 Nr. 2; Palandt, BGB, 16. Aufl. § 133 Anm. 5).
  • BGH, 24.11.1965 - VIII ZR 219/63

    Belieferung der Bundeswehr mit Fleischwaren - Grundlagen des Belieferungsvertrags

    In der Rechtsprechung wird allerdings angenommen, daß Schweigen des Vertretenen als Genehmigung eines ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Vertrages anzunehmen ist, wenn - zumal unter Kaufleuten - der andere Vertragsteil eine alsbaldige Stellungnahme des Vertretenen erwarten konnte und dem Vertretenen das erkennbar war (Urt. des erkennenden Senats vom 25. Juni 1957 - VIII ZR 241/56 - LM BGB § 177 Nr. 4).
  • BGH, 12.07.1957 - VIII ZR 249/56
    Zwar kann die Genehmigung eines von einem vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Vertrages auch durch Stillschweigen erfolgen, wenn auch Stillschweigen im allgemeinen eher als Ablehnung denn als Genehmigung anzusehen sein wird (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 1951 - V ZR 1/50 - LM § 177 BGB Nr. 1 und Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juni 1957 - VIII ZR 241/56 -), unerläßlich ist aber die Feststellung, daß der Geschäftsherr von dem Vertrage Kenntnis gehabt hat und sich seiner Unwirksamkeit bewußt gewesen ist oder sie doch wenigstens für möglich gehalten hat.
  • BGH, 20.02.1963 - VIII ZR 15/62

    Rechtsmittel

    Gleichwohl aber, d.h. wenn es auch an einer Erklärung gegenüber dem vollmachtlosen Vertreter fehlt, kann dem Stillschweigen des Beklagten im Verhältnis zur Klägerin nur dann eine Zustimmung entnommen werden, wenn dieses eine andere Deutung nicht zuläßt (BGH Urt. vom 25. Juni 1957 - VIII ZR 241/56 - = BB 1957, 726).
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